Gesetzliche Anforderungen und wasserwirtschaftliche Erfordernisse zur Darmbach-Offenlegung

Bei einem Gespräch mit den Stadträten Wolfgang Glenz, Klaus Feuchtinger und Dieter Wenzel am 29.11.2004 wurde seitens des Regierungspräsidiums die wasserwirtschaftliche Notwendigkeit der Herausnahme des Bachwassers aus der Kanalisation betont, aber auch angesichts der problematischen Situation bei der Finanzierung und bei der Vermittlung nachvollzogen, dass eine sofortige Umsetzung nicht zuzumuten ist. Andererseits ist aber auch eine Umsetzung erst in ferner Zukunft zu vermeiden.

In einem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.11.2004 wird unter Bezug auf die Anforderungen des Hessischen Wassergesetzes ausgeführt:

„Wie sich aus den auszugsweise genannten gesetzlichen Anforderungen in Verbindung mit den technischen Regelungen ergibt, ist die Einleitung von vermeidbaren Fremdwasser in ein kommunales Abwasserkanalnetz prinzipiell nicht zulässig. Hierbei kann es vom Grundsatz her nicht darauf ankommen, ob zu einem früheren Zeitpunkt Quellen, Bachwasser oder Außengebiete angeschlossen wurden. Vielmehr muss es das Ziel sein, die vorhandenen Abwassersysteme im Rahmen des wasserrechtlichen Vollzugs schrittweise den heute maßgeblichen gesetzlichen Regelungen anzupassen.

Die Reduzierung des Fremdwassers auf das unvermeidbare Maß ist auch aus Gründen der Qualität der Abwasserbehandlung auf der Kläranlage von besonderer Bedeutung. Der Wirkungsgrad einer Kläranlage ist u. a. auch abhängig von der Zulaufkonzentration der Belastung. Durch eine Reduzierung der Schadstoffkonzentration durch Verdünnung mit unbelastetem Fremdwasser wird der Wirkungsgrad der Abwasserreinigung deutlich vermindert.

Aus diesem Grund ist bei einer vermeidbaren Fremdwasserbelastung auch der mögliche Straftatbestand des § 324 StGB, unbefugte Gewässerverunreinigung, zu prüfen.

Aus der Erhöhung der hydraulischen Belastung der Kläranlage durch hohe Fremdwasserzuflüsse und die reduzierte Schadstoffkonzentration resultieren schließlich auch höhere Betriebskosten. Weiterhin erhöht sich die Abwasserabgabe ebenfalls anteilig um die höhere Wassermenge.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass gemäß den geltenden wasserrechtlichen Anforderungen (und aus betriebswirtschaftlichen Gründen) Fremdwasser weit möglichst zu reduzieren ist.

Daher in ein Fremdwasserzufluss von dem Abwasserkanalsystem abzuklemmen, wenn dieser Zufluss wie im Falle des Darmbachs eindeutig lokalisiert ist und eine Beseitigung sowohl technisch möglich als auch finanziell überschaubar ist sowie im Verhältnis zu dem damit erzielten Effekt bei der Abwasserreinigung steht. Die Einleitung des Darmbachs in das städtische Abwasserkanalsystem hat mit einer Wassermenge von etwa 1.000.000 m³/a (entspricht der Abwassermenge von ca. 25.000-30.000 Einwohner) erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb der Kläranlage und des Kanalnetzes; ein zukünftiger Wegfall dieser Fremdwassereinleitung würde daher zu einer wesentlichen Verbesserung der Abwasserreinigung führen. Die bisher in Ihrer Verwaltung durchgeführten Aktivitäten zu diesem Thema haben ergeben, dass die „Abklemmung“ des Darmbachs von Ihrem Abwasserkanalnetz sowohl technisch möglich und finanziell überschaubar ist."

Am 14. Dezember 2007 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt der Stadt nochmals die Notwendigkeit der Abkopplung des Bachwassers vom Kanalnetz mit und ermöglichte der Stadt im Sinne einer Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum 31. Januar 2008 zu dem vom Regierungspräsidium Darmstadt beabsichtigten Anordnungstext Stellung zu nehmen.

"1. Der Darmbach darf nicht in das Abwassersystem der Stadt Darmstadt eingeleitet werden. Es ist auf seinem ganzen Verlauf in einem eigenen Gerinne oder Kanal getrennt vom städtischen Abwassersystem zu führen und hinter dem Kläranlagenauslauf in das dort noch bestehende Darmbachbett einzuleiten.

2. Für die Realisierung der Maßnahme gemäß Nr. 1 wird eine Frist bis längstens 31.12.2010 eingeräumt. Bis zum 01.04.08 ist eine ausführungsreife Planung vorzulegen und die gesicherte Finanzierung darzulegen".